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50/01 GewerbeordnungNorm
AkkG 2012 §2Rechtssatz
Für den VwGH ist kein Grund ersichtlich, warum die aus Anhang 4 zur DVO 2008 resultierende Vorgabe, dass die grundlegende Charakterisierung von Abfällen durch eine (nach dem AkkG 2012) akkreditierte Inspektionsstelle vorzunehmen ist, nicht als berufsrechtliche Regelung angesehen werden sollte. Darauf, dass die GewO 1994 gemäß der Ausnahmebestimmung in ihrem § 2 Abs. 1 Z 10 auf die Tätigkeit akkreditierter Stellen nicht anzuwenden ist, kann es für die Beurteilung, ob es sich um eine der Befugnis zuzuordnende Eignungsanforderung handelt, nicht ankommen.Für den VwGH ist kein Grund ersichtlich, warum die aus Anhang 4 zur DVO 2008 resultierende Vorgabe, dass die grundlegende Charakterisierung von Abfällen durch eine (nach dem AkkG 2012) akkreditierte Inspektionsstelle vorzunehmen ist, nicht als berufsrechtliche Regelung angesehen werden sollte. Darauf, dass die GewO 1994 gemäß der Ausnahmebestimmung in ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, auf die Tätigkeit akkreditierter Stellen nicht anzuwenden ist, kann es für die Beurteilung, ob es sich um eine der Befugnis zuzuordnende Eignungsanforderung handelt, nicht ankommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040022.L02Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025