RS Vwgh 2024/12/10 Ra 2023/04/0022

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Veröffentlicht am 10.12.2024
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §71
BVergG 2018 §251 Abs1 Z1
BVergG 2018 §252
BVergG 2018 §80 Abs1 Z1
BVergG 2018 §81

Rechtssatz

Die geforderte Befugnis ist anhand der ausgeschriebenen Leistung zu beurteilen (vgl. VwGH 21.12.2005, 2003/04/0061, mwN). Der VwGH hat zur früheren Regelung des § 71 BVergG 2006 festgehalten, dieser verweise für den Nachweis der Befugnis auf die Vorschriften des Herkunftslandes bzw. auf die im Herkunftsland zur Ausführung der betreffenden Leistung erforderliche Berechtigung. Das BVergG 2006 normiert nicht selbst, wann ein Unternehmer über die erforderliche Befugnis verfügt, sondern es knüpft an die entsprechenden Vorschriften (des Berufsrechts) an. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit erteilt wurde, bestimmt sich nach den berufsrechtlichen Vorschriften und nicht nach dem BVergG 2006 (vgl. zu allem VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0002, 0003, Rn. 34, mwN). Dies gilt gleichermaßen für die entsprechenden Regelungen der §§ 81 und 252 BVergG 2018. Maßgeblich ist somit, welche Befugnis im Sitzstaat allgemein für die Ausübung der ausgeschriebenen Leistung verlangt wird bzw. welche Vorgaben das Berufsausübungsrecht generell an einen Unternehmer stellt.Die geforderte Befugnis ist anhand der ausgeschriebenen Leistung zu beurteilen vergleiche VwGH 21.12.2005, 2003/04/0061, mwN). Der VwGH hat zur früheren Regelung des Paragraph 71, BVergG 2006 festgehalten, dieser verweise für den Nachweis der Befugnis auf die Vorschriften des Herkunftslandes bzw. auf die im Herkunftsland zur Ausführung der betreffenden Leistung erforderliche Berechtigung. Das BVergG 2006 normiert nicht selbst, wann ein Unternehmer über die erforderliche Befugnis verfügt, sondern es knüpft an die entsprechenden Vorschriften (des Berufsrechts) an. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit erteilt wurde, bestimmt sich nach den berufsrechtlichen Vorschriften und nicht nach dem BVergG 2006 vergleiche zu allem VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0002, 0003, Rn. 34, mwN). Dies gilt gleichermaßen für die entsprechenden Regelungen der Paragraphen 81 und 252 BVergG 2018. Maßgeblich ist somit, welche Befugnis im Sitzstaat allgemein für die Ausübung der ausgeschriebenen Leistung verlangt wird bzw. welche Vorgaben das Berufsausübungsrecht generell an einen Unternehmer stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040022.L01

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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