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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §193 Abs1Rechtssatz
Gemäß der (für den Sektorenbereich maßgeblichen) Grundsatzbestimmung des § 193 Abs. 1 BVergG 2018 hat die Vergabe von Aufträgen an geeignete Unternehmer zu erfolgen. Die Eignung setzt sich - wie § 251 Abs. 1 und den §§ 252 ff BVergG 2018 zu entnehmen ist - aus der beruflichen Befugnis, der beruflichen Zuverlässigkeit und der Leistungsfähigkeit (unterteilt in die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die technische Leistungsfähigkeit) zusammen.Gemäß der (für den Sektorenbereich maßgeblichen) Grundsatzbestimmung des Paragraph 193, Absatz eins, BVergG 2018 hat die Vergabe von Aufträgen an geeignete Unternehmer zu erfolgen. Die Eignung setzt sich - wie Paragraph 251, Absatz eins und den Paragraphen 252, ff BVergG 2018 zu entnehmen ist - aus der beruflichen Befugnis, der beruflichen Zuverlässigkeit und der Leistungsfähigkeit (unterteilt in die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die technische Leistungsfähigkeit) zusammen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040022.L06Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025