RS Vwgh 2024/12/10 Ra 2023/04/0022

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Veröffentlicht am 10.12.2024
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Gemäß der (für den Sektorenbereich maßgeblichen) Grundsatzbestimmung des § 193 Abs. 1 BVergG 2018 hat die Vergabe von Aufträgen an geeignete Unternehmer zu erfolgen. Die Eignung setzt sich - wie § 251 Abs. 1 und den §§ 252 ff BVergG 2018 zu entnehmen ist - aus der beruflichen Befugnis, der beruflichen Zuverlässigkeit und der Leistungsfähigkeit (unterteilt in die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die technische Leistungsfähigkeit) zusammen.Gemäß der (für den Sektorenbereich maßgeblichen) Grundsatzbestimmung des Paragraph 193, Absatz eins, BVergG 2018 hat die Vergabe von Aufträgen an geeignete Unternehmer zu erfolgen. Die Eignung setzt sich - wie Paragraph 251, Absatz eins und den Paragraphen 252, ff BVergG 2018 zu entnehmen ist - aus der beruflichen Befugnis, der beruflichen Zuverlässigkeit und der Leistungsfähigkeit (unterteilt in die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die technische Leistungsfähigkeit) zusammen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040022.L06

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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