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E000 EU- Recht allgemeinRechtssatz
Die betroffene Person hat gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf Auskunft von einem Verantwortlichen über die sie betreffende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diesen. Dieses Recht ist höchstpersönlich und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO erfordert demnach, dass dem Verantwortlichen ein der betroffenen Person in rechtlicher Hinsicht zurechenbarer Antrag vorliegt. Dennoch kann die Geltendmachung dieses Rechts durch einen Bevollmächtigten erfolgen, wobei an den Nachweis der Vollmacht ein strenger Maßstab anzulegen ist, zumal der Verantwortliche den Schutz- und Geheimhaltungsverpflichtungen, die sich aus der DSGVO und dem DSG ergeben, gerecht werden muss.Die betroffene Person hat gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO ein Recht auf Auskunft von einem Verantwortlichen über die sie betreffende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diesen. Dieses Recht ist höchstpersönlich und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft im Sinne des Artikel 15, DSGVO erfordert demnach, dass dem Verantwortlichen ein der betroffenen Person in rechtlicher Hinsicht zurechenbarer Antrag vorliegt. Dennoch kann die Geltendmachung dieses Rechts durch einen Bevollmächtigten erfolgen, wobei an den Nachweis der Vollmacht ein strenger Maßstab anzulegen ist, zumal der Verantwortliche den Schutz- und Geheimhaltungsverpflichtungen, die sich aus der DSGVO und dem DSG ergeben, gerecht werden muss.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040107.L01Im RIS seit
11.02.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026