RS Vwgh 2024/12/10 Ra 2022/04/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2024
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1002
EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art15
32016R0679 DSGVO Art15 Abs1

Rechtssatz

Die betroffene Person hat gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf Auskunft von einem Verantwortlichen über die sie betreffende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diesen. Dieses Recht ist höchstpersönlich und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO erfordert demnach, dass dem Verantwortlichen ein der betroffenen Person in rechtlicher Hinsicht zurechenbarer Antrag vorliegt. Dennoch kann die Geltendmachung dieses Rechts durch einen Bevollmächtigten erfolgen, wobei an den Nachweis der Vollmacht ein strenger Maßstab anzulegen ist, zumal der Verantwortliche den Schutz- und Geheimhaltungsverpflichtungen, die sich aus der DSGVO und dem DSG ergeben, gerecht werden muss.Die betroffene Person hat gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO ein Recht auf Auskunft von einem Verantwortlichen über die sie betreffende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diesen. Dieses Recht ist höchstpersönlich und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft im Sinne des Artikel 15, DSGVO erfordert demnach, dass dem Verantwortlichen ein der betroffenen Person in rechtlicher Hinsicht zurechenbarer Antrag vorliegt. Dennoch kann die Geltendmachung dieses Rechts durch einen Bevollmächtigten erfolgen, wobei an den Nachweis der Vollmacht ein strenger Maßstab anzulegen ist, zumal der Verantwortliche den Schutz- und Geheimhaltungsverpflichtungen, die sich aus der DSGVO und dem DSG ergeben, gerecht werden muss.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040107.L01

Im RIS seit

11.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten