RS Vwgh 2024/12/10 Ra 2021/04/0133

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Veröffentlicht am 10.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4
VwRallg

Rechtssatz

Die Entscheidung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Die Ermahnung kann als Verhaltensrüge (im Gegensatz zur Einstellung) abschreckende Wirkung entfalten und damit als Instrument der Spezialprävention eingesetzt werden, ohne dabei eine Sanktion vorzusehen.Die Entscheidung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Die Ermahnung kann als Verhaltensrüge (im Gegensatz zur Einstellung) abschreckende Wirkung entfalten und damit als Instrument der Spezialprävention eingesetzt werden, ohne dabei eine Sanktion vorzusehen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040133.L07

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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