RS Vwgh 2024/12/10 Ra 2021/04/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Ermahnung kann von der Behörde in den Fällen und unter der Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgesprochen werden. Wenn also die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG), kann trotz des Vorliegens eines strafbaren Verhaltens von der Verhängung einer Strafe abgesehen und (bloß) eine Ermahnung ausgesprochen werden.Die Ermahnung kann von der Behörde in den Fällen und unter der Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ausgesprochen werden. Wenn also die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG), kann trotz des Vorliegens eines strafbaren Verhaltens von der Verhängung einer Strafe abgesehen und (bloß) eine Ermahnung ausgesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040133.L03

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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