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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1Rechtssatz
Die Ermahnung kann von der Behörde in den Fällen und unter der Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgesprochen werden. Wenn also die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG), kann trotz des Vorliegens eines strafbaren Verhaltens von der Verhängung einer Strafe abgesehen und (bloß) eine Ermahnung ausgesprochen werden.Die Ermahnung kann von der Behörde in den Fällen und unter der Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ausgesprochen werden. Wenn also die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG), kann trotz des Vorliegens eines strafbaren Verhaltens von der Verhängung einer Strafe abgesehen und (bloß) eine Ermahnung ausgesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040133.L03Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025