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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z2Rechtssatz
Schon die relative Unbescholtenheit, also die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, führt dazu, dass kein Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 2 StGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2 VStG vorliegt. Der Umstand, dass der Täter nicht einschlägig vorbestraft ist, stellt somit keinen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0097).Schon die relative Unbescholtenheit, also die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, führt dazu, dass kein Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG vorliegt. Der Umstand, dass der Täter nicht einschlägig vorbestraft ist, stellt somit keinen Milderungsgrund dar vergleiche VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0097).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040133.L02Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025