RS Vwgh 2024/12/10 Ra 2021/04/0133

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Veröffentlicht am 10.12.2024
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Abs1 Z2
VStG §19
VStG §19 Abs2
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Schon die relative Unbescholtenheit, also die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, führt dazu, dass kein Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 2 StGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2 VStG vorliegt. Der Umstand, dass der Täter nicht einschlägig vorbestraft ist, stellt somit keinen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0097).Schon die relative Unbescholtenheit, also die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, führt dazu, dass kein Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG vorliegt. Der Umstand, dass der Täter nicht einschlägig vorbestraft ist, stellt somit keinen Milderungsgrund dar vergleiche VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0097).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040133.L02

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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