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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Zwar ist die Behörde nicht verpflichtet, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur möglichen Milderungsgrundes anzustellen, insbesondere bezüglich solcher, die weder vom Beschuldigten geltend gemacht noch durch die Sachlage angedeutet werden. Insofern wird hier von einer gewissen Mitwirkungspflicht des Beschuldigten ausgegangen. Die Unbescholtenheit des Beschuldigten ist jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040133.L04Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025