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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Rechtssatz
Der Antrag auf Aufwandersatz ist hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes abzuweisen, wenn der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ihm daher mangels Einbringung des Antrages durch einen Rechtsanwalt kein Aufwand entstanden ist (§ 24 Abs. 2 VwGG iVm § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG iVm § 56 VwGG).Der Antrag auf Aufwandersatz ist hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes abzuweisen, wenn der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ihm daher mangels Einbringung des Antrages durch einen Rechtsanwalt kein Aufwand entstanden ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 56, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024020010.F02Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025