RS Vwgh 2024/12/11 Ra 2024/13/0067

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Veröffentlicht am 11.12.2024
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. z.B. VwGH 4.9.2014, 2011/15/0135; 19.3.2024, Ra 2022/15/0089 mwN). Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. z.B. VwGH 17.5.2023, Ra 2022/13/0096; 3.9.2024, Ra 2023/13/0162, je mwN). Diese Kriterien sind (im Rahmen der Beweiswürdigung) auch im Falle von gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zu berücksichtigen (vgl. z.B. VwGH 17.5.2023, Ra 2022/13/0096; 3.9.2024, Ra 2023/13/0162, mwN), weil auch in solchen Fällen typischerweise der Wegfall der sonst bei Vertragsabschlüssen zu unterstellenden Interessengegensätze zu besorgen ist (vgl. VwGH 19.3.2024, Ra 2022/15/0089, mwN) und damit steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend beeinflusst werden könnten (vgl. VwGH 18.10.1995, 95/13/0176).Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären vergleiche z.B. VwGH 4.9.2014, 2011/15/0135; 19.3.2024, Ra 2022/15/0089 mwN). Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung vergleiche z.B. VwGH 17.5.2023, Ra 2022/13/0096; 3.9.2024, Ra 2023/13/0162, je mwN). Diese Kriterien sind (im Rahmen der Beweiswürdigung) auch im Falle von gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zu berücksichtigen vergleiche z.B. VwGH 17.5.2023, Ra 2022/13/0096; 3.9.2024, Ra 2023/13/0162, mwN), weil auch in solchen Fällen typischerweise der Wegfall der sonst bei Vertragsabschlüssen zu unterstellenden Interessengegensätze zu besorgen ist vergleiche VwGH 19.3.2024, Ra 2022/15/0089, mwN) und damit steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend beeinflusst werden könnten vergleiche VwGH 18.10.1995, 95/13/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130067.L02

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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