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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG (die - nunmehrige - unionsrechtliche Grundlage des § 11 Abs. 12 UStG 1994) erfasst nicht die Fälle, in denen die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer korrekt ist. Wurde ein Teil der Mehrwertsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt, kommt Art. 203 der Richtlinie nur bezüglich des Teils der Mehrwertsteuer zur Anwendung, der den zutreffend in Rechnung gestellten Betrag übersteigt (vgl. EuGH 8.12.2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer), C-378/21, Rn. 23).Artikel 203, der Richtlinie 2006/112/EG (die - nunmehrige - unionsrechtliche Grundlage des Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1994) erfasst nicht die Fälle, in denen die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer korrekt ist. Wurde ein Teil der Mehrwertsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt, kommt Artikel 203, der Richtlinie nur bezüglich des Teils der Mehrwertsteuer zur Anwendung, der den zutreffend in Rechnung gestellten Betrag übersteigt vergleiche EuGH 8.12.2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer), C-378/21, Rn. 23).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62021CJ0378 Finanzamt Österreich VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130067.L01Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025