RS Vwgh 2024/12/12 Ro 2023/10/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 Z2
ApG 1907 §14
AVG §56

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/10/0199 E 21. Oktober 2010 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei Erfüllung/Nichterfüllung der negativen Bedarfsvoraussetzung des § 10 Abs. 2 Z. 2 ApG 1907 kommt es auf die Lage der Betriebstätte(n) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung an. Ob der Inhaber der Apotheke zu diesem Zeitpunkt eine Verlegung der Betriebstätte seiner Apotheke in Aussicht genommen oder bereits eine entsprechende Genehmigung beantragt hat, ist nicht entscheidend (vgl. E 29. April 2009, 2009/10/0067).Bei Erfüllung/Nichterfüllung der negativen Bedarfsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ApG 1907 kommt es auf die Lage der Betriebstätte(n) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung an. Ob der Inhaber der Apotheke zu diesem Zeitpunkt eine Verlegung der Betriebstätte seiner Apotheke in Aussicht genommen oder bereits eine entsprechende Genehmigung beantragt hat, ist nicht entscheidend vergleiche E 29. April 2009, 2009/10/0067).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100016.J02

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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