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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs4Rechtssatz
Die Zustellung nach § 35 Abs. 7 Z 1 ZustG gilt ebenfalls dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte. Aus den erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24) geht hervor, dass es sich dabei um eine Schutzbestimmung zugunsten des Empfängers handelt. Als beispielshafte Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung im Sinn des Abs. 7 verhindern, werden technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung genannt (ErläutRV 1457 BlgNR 25. GP, 7). Schon daraus ergibt sich bereits, dass davon die selbst verursachte Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflichten nach § 28b Abs. 2 ZustG jedenfalls nicht umfasst ist.Die Zustellung nach Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer eins, ZustG gilt ebenfalls dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte. Aus den erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24) geht hervor, dass es sich dabei um eine Schutzbestimmung zugunsten des Empfängers handelt. Als beispielshafte Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung im Sinn des Absatz 7, verhindern, werden technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung genannt (ErläutRV 1457 BlgNR 25. GP, 7). Schon daraus ergibt sich bereits, dass davon die selbst verursachte Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflichten nach Paragraph 28 b, Absatz 2, ZustG jedenfalls nicht umfasst ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020017.J07Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025