Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs4Rechtssatz
Elektronische Zustelladressen müssen anders als Abgabestellen vom Empfänger, sei es gegenüber einem elektronischen Zustelldienst, sei es im konkreten Verfahren gegenüber der Behörde, selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck. Durch BGBl. I Nr. 40/2017 wurde auf die früher vorgesehene postalische Verständigung des Empfängers an einer von ihm bekannt gegebenen Abgabestelle nach § 35 Abs. 2 ZustG verzichtet, wodurch der in § 28b Abs. 2 ZustG normierten Mitteilungspflicht erhöhte Bedeutung zukommt. Nur der Teilnehmer kann seine Erreichbarkeit für Behörden durch Mitteilung einer aktuellen elektronischen Adresse, an der die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz ZustG zugesendet werden können, gewährleisten. Schließlich spricht auch der Umstand, dass den Teilnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24), dafür, dass aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflicht unerkannte Zustellmängel im Interesse der Rechtssicherheit zu Lasten des Säumigen gehen. Liegt der Hinderungsgrund für die tatsächliche Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen im Bereich des Empfängers, ist bei unverschuldeter und unvorhersehbarer Versäumnis die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist möglich (ErläutRV 252 BlgNR 22. GP, 18).Elektronische Zustelladressen müssen anders als Abgabestellen vom Empfänger, sei es gegenüber einem elektronischen Zustelldienst, sei es im konkreten Verfahren gegenüber der Behörde, selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck. Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, wurde auf die früher vorgesehene postalische Verständigung des Empfängers an einer von ihm bekannt gegebenen Abgabestelle nach Paragraph 35, Absatz 2, ZustG verzichtet, wodurch der in Paragraph 28 b, Absatz 2, ZustG normierten Mitteilungspflicht erhöhte Bedeutung zukommt. Nur der Teilnehmer kann seine Erreichbarkeit für Behörden durch Mitteilung einer aktuellen elektronischen Adresse, an der die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 erster Satz ZustG zugesendet werden können, gewährleisten. Schließlich spricht auch der Umstand, dass den Teilnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24), dafür, dass aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflicht unerkannte Zustellmängel im Interesse der Rechtssicherheit zu Lasten des Säumigen gehen. Liegt der Hinderungsgrund für die tatsächliche Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen im Bereich des Empfängers, ist bei unverschuldeter und unvorhersehbarer Versäumnis die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist möglich (ErläutRV 252 BlgNR 22. GP, 18).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020017.J06Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025