RS Vwgh 2024/12/12 Ro 2023/02/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs4
ZustG §28b Abs1
ZustG §28b Abs2
ZustG §8 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 28b heute
  2. ZustG § 28b gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 28b gültig von 01.07.2019 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  1. ZustG § 28b heute
  2. ZustG § 28b gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 28b gültig von 01.07.2019 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018

Rechtssatz

Die aus der - zu dem im ZustG ungeregelten Fall - ergangenen Rsp. zur Wirksamkeit der Zustellung nach Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG und bei mangelnder Kenntnis der Behörde von der Änderung oder Aufgabe der Abgabestelle ergangenen Rechtsprechung entnehmbaren Wertungen im Zusammenhang mit Empfängerschutz, Empfängersorgfalt, Vorhersehbarkeit, Zustellzweck, Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit sind auf den Fall übertragbar, in dem der Zustellmangel aufgrund der Säumnis des Teilnehmers zur Aktualisierung seiner Daten unerkannt blieb. Dem steht auch der Umstand der im Vergleich zu § 8 Abs. 1 ZustG fehlenden Einschränkung der Mitteilungspflicht auf "laufende Verfahren" in § 28b Abs. 2 ZustG nicht entgegen.Die aus der - zu dem im ZustG ungeregelten Fall - ergangenen Rsp. zur Wirksamkeit der Zustellung nach Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG und bei mangelnder Kenntnis der Behörde von der Änderung oder Aufgabe der Abgabestelle ergangenen Rechtsprechung entnehmbaren Wertungen im Zusammenhang mit Empfängerschutz, Empfängersorgfalt, Vorhersehbarkeit, Zustellzweck, Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit sind auf den Fall übertragbar, in dem der Zustellmangel aufgrund der Säumnis des Teilnehmers zur Aktualisierung seiner Daten unerkannt blieb. Dem steht auch der Umstand der im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, ZustG fehlenden Einschränkung der Mitteilungspflicht auf "laufende Verfahren" in Paragraph 28 b, Absatz 2, ZustG nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020017.J05

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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