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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs4Rechtssatz
§ 28b Abs. 2 erster Satz ZustG verpflichtet die beim Teilnehmerverzeichnis angemeldeten Teilnehmer Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Der angemeldete Teilnehmer hat gemäß § 28b Abs. 2 erster Satz ZustG dafür Sorge zu tragen, dass die bekannt gegebenen Daten nach Abs. 1 laufend (also losgelöst von einem konkreten Verfahren) richtig sind. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, Änderungen der elektronischen Adressen unverzüglich bekannt zu geben. Bereits in den Vorgängerbestimmungen war eine derartige Verpflichtung vorgesehen.Paragraph 28 b, Absatz 2, erster Satz ZustG verpflichtet die beim Teilnehmerverzeichnis angemeldeten Teilnehmer Änderungen der in Absatz eins, genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Der angemeldete Teilnehmer hat gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, erster Satz ZustG dafür Sorge zu tragen, dass die bekannt gegebenen Daten nach Absatz eins, laufend (also losgelöst von einem konkreten Verfahren) richtig sind. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, Änderungen der elektronischen Adressen unverzüglich bekannt zu geben. Bereits in den Vorgängerbestimmungen war eine derartige Verpflichtung vorgesehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020017.J03Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025