Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs4Rechtssatz
Nach § 28 Abs. 1 ZustG ist, soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes ("Elektronische Zustellung") des ZustG vorzunehmen. Auf deren Basis wird es ermöglicht, dass im Auftrag der Behörde ein (gemäß § 30 ZustG) zugelassener Zustelldienst behördliche Schriftstücke an im Teilnehmerverzeichnis angemeldete Personen über die bekannt gegebene elektronische Zustelladresse zustellt. Die nachweisliche elektronische Zustellung erfolgt nach § 35 ZustG über einen (gemäß § 30 ZustG zugelassenen) Zustelldienst.Nach Paragraph 28, Absatz eins, ZustG ist, soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes ("Elektronische Zustellung") des ZustG vorzunehmen. Auf deren Basis wird es ermöglicht, dass im Auftrag der Behörde ein (gemäß Paragraph 30, ZustG) zugelassener Zustelldienst behördliche Schriftstücke an im Teilnehmerverzeichnis angemeldete Personen über die bekannt gegebene elektronische Zustelladresse zustellt. Die nachweisliche elektronische Zustellung erfolgt nach Paragraph 35, ZustG über einen (gemäß Paragraph 30, ZustG zugelassenen) Zustelldienst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020017.J01Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025