RS Vwgh 2024/12/12 Ro 2021/22/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
NAG 2005 §2 Abs2
NAG 2005 §45 Abs12
NAG 2005 §45 Abs2
VwGG §42 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 45 Abs. 12 NAG regelt ausdrücklich (und insoweit vergleichbar mit § 45 Abs. 2 zweiter Satz NAG betreffend die "Aufenthaltsberechtigung plus") die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" für Asylberechtigte, deren Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte ohnehin den Kriterien der Niederlassung entspricht. Ebenso wenig wie aus der expliziten Regelung des § 45 Abs. 12 NAG für Asylberechtigte der Schluss gezogen werden kann, dass deren Aufenthaltsrecht nicht den Kriterien des § 2 Abs. 2 NAG entspricht, ist eine solche (sinngemäße) Schlussfolgerung für das in § 45 Abs. 2 zweiter Satz NAG explizit genannte Aufenthaltsrecht aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zulässig.Paragraph 45, Absatz 12, NAG regelt ausdrücklich (und insoweit vergleichbar mit Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz NAG betreffend die "Aufenthaltsberechtigung plus") die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" für Asylberechtigte, deren Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte ohnehin den Kriterien der Niederlassung entspricht. Ebenso wenig wie aus der expliziten Regelung des Paragraph 45, Absatz 12, NAG für Asylberechtigte der Schluss gezogen werden kann, dass deren Aufenthaltsrecht nicht den Kriterien des Paragraph 2, Absatz 2, NAG entspricht, ist eine solche (sinngemäße) Schlussfolgerung für das in Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz NAG explizit genannte Aufenthaltsrecht aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J11

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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