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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55 Abs1Rechtssatz
§ 45 Abs. 12 NAG regelt ausdrücklich (und insoweit vergleichbar mit § 45 Abs. 2 zweiter Satz NAG betreffend die "Aufenthaltsberechtigung plus") die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" für Asylberechtigte, deren Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte ohnehin den Kriterien der Niederlassung entspricht. Ebenso wenig wie aus der expliziten Regelung des § 45 Abs. 12 NAG für Asylberechtigte der Schluss gezogen werden kann, dass deren Aufenthaltsrecht nicht den Kriterien des § 2 Abs. 2 NAG entspricht, ist eine solche (sinngemäße) Schlussfolgerung für das in § 45 Abs. 2 zweiter Satz NAG explizit genannte Aufenthaltsrecht aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zulässig.Paragraph 45, Absatz 12, NAG regelt ausdrücklich (und insoweit vergleichbar mit Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz NAG betreffend die "Aufenthaltsberechtigung plus") die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" für Asylberechtigte, deren Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte ohnehin den Kriterien der Niederlassung entspricht. Ebenso wenig wie aus der expliziten Regelung des Paragraph 45, Absatz 12, NAG für Asylberechtigte der Schluss gezogen werden kann, dass deren Aufenthaltsrecht nicht den Kriterien des Paragraph 2, Absatz 2, NAG entspricht, ist eine solche (sinngemäße) Schlussfolgerung für das in Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz NAG explizit genannte Aufenthaltsrecht aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J11Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025