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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
In den Erläuterungen ist festgehalten, dass der Aufenthalt nach dem § 55 AsylG 2005 einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzen sei; dementsprechend sei er auch zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen und bei der Berechnung des Zeitraumes für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" entsprechend zu berücksichtigen (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 78 zu § 45 NAG). Der Gesetzgeber geht somit erkennbar davon aus, dass der - in § 45 Abs. 2 NAG genannte - Aufenthalt nach dem AsylG 2005 einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzten ist. Dafür, dass dies für die Frage, ob ein Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 1a NAG für die Dauer von drei Jahren auszustellen ist, anders zu beurteilen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.In den Erläuterungen ist festgehalten, dass der Aufenthalt nach dem Paragraph 55, AsylG 2005 einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzen sei; dementsprechend sei er auch zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen und bei der Berechnung des Zeitraumes für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" entsprechend zu berücksichtigen (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 78 zu Paragraph 45, NAG). Der Gesetzgeber geht somit erkennbar davon aus, dass der - in Paragraph 45, Absatz 2, NAG genannte - Aufenthalt nach dem AsylG 2005 einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzten ist. Dafür, dass dies für die Frage, ob ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, NAG für die Dauer von drei Jahren auszustellen ist, anders zu beurteilen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J10Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025