RS Vwgh 2024/12/12 Ro 2021/22/0005

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Veröffentlicht am 12.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
NAG 2005
NAG 2005 §2 Abs2
NAG 2005 §20 Abs1a
NAG 2005 §45
NAG 2005 §45 Abs2
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In den Erläuterungen ist festgehalten, dass der Aufenthalt nach dem § 55 AsylG 2005 einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzen sei; dementsprechend sei er auch zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen und bei der Berechnung des Zeitraumes für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" entsprechend zu berücksichtigen (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 78 zu § 45 NAG). Der Gesetzgeber geht somit erkennbar davon aus, dass der - in § 45 Abs. 2 NAG genannte - Aufenthalt nach dem AsylG 2005 einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzten ist. Dafür, dass dies für die Frage, ob ein Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 1a NAG für die Dauer von drei Jahren auszustellen ist, anders zu beurteilen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.In den Erläuterungen ist festgehalten, dass der Aufenthalt nach dem Paragraph 55, AsylG 2005 einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzen sei; dementsprechend sei er auch zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen und bei der Berechnung des Zeitraumes für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" entsprechend zu berücksichtigen (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 78 zu Paragraph 45, NAG). Der Gesetzgeber geht somit erkennbar davon aus, dass der - in Paragraph 45, Absatz 2, NAG genannte - Aufenthalt nach dem AsylG 2005 einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzten ist. Dafür, dass dies für die Frage, ob ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, NAG für die Dauer von drei Jahren auszustellen ist, anders zu beurteilen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J10

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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