RS Vwgh 2024/12/12 Ro 2021/22/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AsylG 2005
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
EURallg
FNG 2014
NAG 2005 §45
NAG 2005 §45 Abs1
NAG 2005 §45 Abs2
VwGG §42 Abs1
VwRallg
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 45 Abs. 2 zweiter Satz NAG legt ausdrücklich fest, dass zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer "Aufenthaltsberechtigung" (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Die Anrechnung auf die in § 45 Abs. 1 NAG angeführte Fünfjahresfrist wurde mit dem FNG neu geregelt. Gemäß den Materialien wurde dem Erfordernis der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie) insofern Rechnung getragen, als die Aufenthaltszeit aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" oder einer "Aufenthaltsberechtigung" nach dem AsylG 2005 zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 78 zu § 45 NAG).Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz NAG legt ausdrücklich fest, dass zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer "Aufenthaltsberechtigung" (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Die Anrechnung auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG angeführte Fünfjahresfrist wurde mit dem FNG neu geregelt. Gemäß den Materialien wurde dem Erfordernis der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie) insofern Rechnung getragen, als die Aufenthaltszeit aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" oder einer "Aufenthaltsberechtigung" nach dem AsylG 2005 zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 78 zu Paragraph 45, NAG).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J09

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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