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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005Rechtssatz
§ 45 Abs. 2 zweiter Satz NAG legt ausdrücklich fest, dass zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer "Aufenthaltsberechtigung" (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Die Anrechnung auf die in § 45 Abs. 1 NAG angeführte Fünfjahresfrist wurde mit dem FNG neu geregelt. Gemäß den Materialien wurde dem Erfordernis der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie) insofern Rechnung getragen, als die Aufenthaltszeit aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" oder einer "Aufenthaltsberechtigung" nach dem AsylG 2005 zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 78 zu § 45 NAG).Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz NAG legt ausdrücklich fest, dass zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer "Aufenthaltsberechtigung" (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Die Anrechnung auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG angeführte Fünfjahresfrist wurde mit dem FNG neu geregelt. Gemäß den Materialien wurde dem Erfordernis der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie) insofern Rechnung getragen, als die Aufenthaltszeit aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" oder einer "Aufenthaltsberechtigung" nach dem AsylG 2005 zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 78 zu Paragraph 45, NAG).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J09Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025