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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NAG 2005Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt des Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) nicht als Niederlassung im Sinn des Abs. 2. Das NAG unterscheidet zwischen Aufenthaltstiteln zur Niederlassung und Aufenthaltsbewilligungen zum bloß vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht. Die Niederlassung dient somit der Abgrenzung von zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln (wie etwa einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus") und Aufenthaltsbewilligungen (VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013).Nach Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt des Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) nicht als Niederlassung im Sinn des Absatz 2, Das NAG unterscheidet zwischen Aufenthaltstiteln zur Niederlassung und Aufenthaltsbewilligungen zum bloß vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht. Die Niederlassung dient somit der Abgrenzung von zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln (wie etwa einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus") und Aufenthaltsbewilligungen (VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J07Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025