RS Vwgh 2024/12/12 Ro 2021/22/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005
NAG 2005 §2 Abs2
NAG 2005 §2 Abs3
NAG 2005 §8 Abs1 Z12
VwGG §42 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt des Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) nicht als Niederlassung im Sinn des Abs. 2. Das NAG unterscheidet zwischen Aufenthaltstiteln zur Niederlassung und Aufenthaltsbewilligungen zum bloß vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht. Die Niederlassung dient somit der Abgrenzung von zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln (wie etwa einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus") und Aufenthaltsbewilligungen (VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013).Nach Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt des Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) nicht als Niederlassung im Sinn des Absatz 2, Das NAG unterscheidet zwischen Aufenthaltstiteln zur Niederlassung und Aufenthaltsbewilligungen zum bloß vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht. Die Niederlassung dient somit der Abgrenzung von zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln (wie etwa einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus") und Aufenthaltsbewilligungen (VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J07

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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