RS Vwgh 2024/12/12 Ro 2021/22/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AsylG 2005
AsylG 2005 §55 Abs1
FNG 2014
NAG 2005
NAG 2005 §1 Abs2
NAG 2005 §1 Abs2 Z1
NAG 2005 §2 Abs2
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 1 Abs. 2 Z 1 NAG sieht seit seiner Stammfassung (BGBl. I Nr. 100/2005) vor, dass das NAG nicht für Fremde gilt, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind. Dem steht jedoch grundsätzlich nicht entgegen, dass die Aufenthaltsdauer aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" im Sinn einer Niederlassung nach § 2 Abs. 2 NAG verstanden werden könnte. Der Gesetzgeber hatte gemäß den Erläuterungen zum FNG nicht vor Augen, dass die zuvor im NAG geregelten Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK und durch deren inhaltsgleiche Neuregelung im AsylG 2005 nunmehr von der Bestimmung des § 1 Abs. 2 NAG erfasst werden sollten (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 45).Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG sieht seit seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) vor, dass das NAG nicht für Fremde gilt, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind. Dem steht jedoch grundsätzlich nicht entgegen, dass die Aufenthaltsdauer aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" im Sinn einer Niederlassung nach Paragraph 2, Absatz 2, NAG verstanden werden könnte. Der Gesetzgeber hatte gemäß den Erläuterungen zum FNG nicht vor Augen, dass die zuvor im NAG geregelten Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, MRK und durch deren inhaltsgleiche Neuregelung im AsylG 2005 nunmehr von der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, NAG erfasst werden sollten (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 45).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J06

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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