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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005Rechtssatz
§ 1 Abs. 2 Z 1 NAG sieht seit seiner Stammfassung (BGBl. I Nr. 100/2005) vor, dass das NAG nicht für Fremde gilt, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind. Dem steht jedoch grundsätzlich nicht entgegen, dass die Aufenthaltsdauer aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" im Sinn einer Niederlassung nach § 2 Abs. 2 NAG verstanden werden könnte. Der Gesetzgeber hatte gemäß den Erläuterungen zum FNG nicht vor Augen, dass die zuvor im NAG geregelten Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK und durch deren inhaltsgleiche Neuregelung im AsylG 2005 nunmehr von der Bestimmung des § 1 Abs. 2 NAG erfasst werden sollten (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 45).Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG sieht seit seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) vor, dass das NAG nicht für Fremde gilt, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind. Dem steht jedoch grundsätzlich nicht entgegen, dass die Aufenthaltsdauer aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" im Sinn einer Niederlassung nach Paragraph 2, Absatz 2, NAG verstanden werden könnte. Der Gesetzgeber hatte gemäß den Erläuterungen zum FNG nicht vor Augen, dass die zuvor im NAG geregelten Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, MRK und durch deren inhaltsgleiche Neuregelung im AsylG 2005 nunmehr von der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, NAG erfasst werden sollten (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 45).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J06Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025