RS Vwgh 2024/12/12 Ro 2021/22/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
FNG 2014
MRK Art8
NAG 2005 §2 Abs2
NAG 2005 §41a Abs9 idF 2011/I/038
NAG 2005 §8 Abs1 Z2 idF 2011/I/038
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 war bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, in § 41a Abs. 9 NAG ("Rot-Weiß-Rot - Karte plus") idF BGBl. I Nr. 38/2011 geregelt; ein solcher Aufenthaltstitel berechtigte zu einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG. In den Erläuterungen zum FNG wird klargestellt, dass in § 55 AsylG 2005 "aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK in einer Bestimmung zusammengefasst" werden solle (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 45). Der bis dahin in § 41a Abs. 9 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 geregelte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" berechtigte gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur "befristeten Niederlassung" und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in bestimmtem Umfang. Dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK durch die angeführte Änderung nicht mehr als Niederlassung gelten soll, hat der Gesetzgeber hingegen nicht zu verstehen gegeben.Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, MRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 war bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ("Rot-Weiß-Rot - Karte plus") in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geregelt; ein solcher Aufenthaltstitel berechtigte zu einer Niederlassung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, NAG. In den Erläuterungen zum FNG wird klargestellt, dass in Paragraph 55, AsylG 2005 "aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK in einer Bestimmung zusammengefasst" werden solle (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 45). Der bis dahin in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geregelte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" berechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur "befristeten Niederlassung" und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in bestimmtem Umfang. Dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK durch die angeführte Änderung nicht mehr als Niederlassung gelten soll, hat der Gesetzgeber hingegen nicht zu verstehen gegeben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J05

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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