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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 war bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, in § 41a Abs. 9 NAG ("Rot-Weiß-Rot - Karte plus") idF BGBl. I Nr. 38/2011 geregelt; ein solcher Aufenthaltstitel berechtigte zu einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG. In den Erläuterungen zum FNG wird klargestellt, dass in § 55 AsylG 2005 "aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK in einer Bestimmung zusammengefasst" werden solle (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 45). Der bis dahin in § 41a Abs. 9 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 geregelte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" berechtigte gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur "befristeten Niederlassung" und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in bestimmtem Umfang. Dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK durch die angeführte Änderung nicht mehr als Niederlassung gelten soll, hat der Gesetzgeber hingegen nicht zu verstehen gegeben.Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, MRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 war bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ("Rot-Weiß-Rot - Karte plus") in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geregelt; ein solcher Aufenthaltstitel berechtigte zu einer Niederlassung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, NAG. In den Erläuterungen zum FNG wird klargestellt, dass in Paragraph 55, AsylG 2005 "aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK in einer Bestimmung zusammengefasst" werden solle (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 45). Der bis dahin in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geregelte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" berechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur "befristeten Niederlassung" und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in bestimmtem Umfang. Dass der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK durch die angeführte Änderung nicht mehr als Niederlassung gelten soll, hat der Gesetzgeber hingegen nicht zu verstehen gegeben.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J05Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025