Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005 §2 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/22/0024 E 27. Februar 2020 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Gesetzesmaterialien bezeichnen die Niederlassung (vgl. § 2 Abs. 2 NAG 2005) als eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts, wobei wesentlich beim Aufenthaltszweck die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden ist (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP 116; VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013). Gemäß der - die Definition des Begriffs "Niederlassung" nach § 2 Abs. 2 legcit. einschränkenden - Regelung des § 2 Abs. 3 NAG 2005 gilt ein rechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG 2005) nicht als Niederlassung (vgl. VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0010).Die Gesetzesmaterialien bezeichnen die Niederlassung vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, NAG 2005) als eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts, wobei wesentlich beim Aufenthaltszweck die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden ist vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 116; VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013). Gemäß der - die Definition des Begriffs "Niederlassung" nach Paragraph 2, Absatz 2, legcit. einschränkenden - Regelung des Paragraph 2, Absatz 3, NAG 2005 gilt ein rechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG 2005) nicht als Niederlassung vergleiche VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0010).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J04Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025