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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005 §20 Abs1aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/22/0024 E 27. Februar 2020 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1a NAG 2005 müssen die Voraussetzungen dieser Bestimmung kumulativ vorliegen, damit der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren (bzw. kürzer in den Fällen des § 20 Abs. 1a letzter Halbsatz NAG 2005) ausgestellt werden kann. Fehlt es aber an einer der in § 20 Abs. 1a NAG 2005 genannten Voraussetzungen, kommt die Festsetzung der Gültigkeitsdauer nach § 20 Abs. 1a NAG 2005 nicht in Betracht.Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins a, NAG 2005 müssen die Voraussetzungen dieser Bestimmung kumulativ vorliegen, damit der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren (bzw. kürzer in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins a, letzter Halbsatz NAG 2005) ausgestellt werden kann. Fehlt es aber an einer der in Paragraph 20, Absatz eins a, NAG 2005 genannten Voraussetzungen, kommt die Festsetzung der Gültigkeitsdauer nach Paragraph 20, Absatz eins a, NAG 2005 nicht in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J03Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025