RS Vwgh 2024/12/12 Ro 2021/22/0005

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Veröffentlicht am 12.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §20 Abs1a
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0024 E 27. Februar 2020 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1a NAG 2005 müssen die Voraussetzungen dieser Bestimmung kumulativ vorliegen, damit der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren (bzw. kürzer in den Fällen des § 20 Abs. 1a letzter Halbsatz NAG 2005) ausgestellt werden kann. Fehlt es aber an einer der in § 20 Abs. 1a NAG 2005 genannten Voraussetzungen, kommt die Festsetzung der Gültigkeitsdauer nach § 20 Abs. 1a NAG 2005 nicht in Betracht.Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins a, NAG 2005 müssen die Voraussetzungen dieser Bestimmung kumulativ vorliegen, damit der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren (bzw. kürzer in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins a, letzter Halbsatz NAG 2005) ausgestellt werden kann. Fehlt es aber an einer der in Paragraph 20, Absatz eins a, NAG 2005 genannten Voraussetzungen, kommt die Festsetzung der Gültigkeitsdauer nach Paragraph 20, Absatz eins a, NAG 2005 nicht in Betracht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J03

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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