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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005 §20Rechtssatz
Die Regelung des § 20 Abs. 1a NAG geht auf die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 zurück. Zuvor bestand gemäß § 20 NAG keine Möglichkeit, einen befristeten Aufenthaltstitel mit längerer als einjähriger Gültigkeitsdauer (§ 20 Abs. 1 NAG) zu erlangen (VwGH 28.2.2024, Ra 2023/22/0097). Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, soll dadurch zum einen für die Drittstaatsangehörigen ein Anreiz zur rechtzeitigen Erfüllung der Integrationsvereinbarung geschaffen werden, zum anderen soll die Regelung aber auch zu einer Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Behörden führen (ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 1; VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0024).Die Regelung des Paragraph 20, Absatz eins a, NAG geht auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zurück. Zuvor bestand gemäß Paragraph 20, NAG keine Möglichkeit, einen befristeten Aufenthaltstitel mit längerer als einjähriger Gültigkeitsdauer (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) zu erlangen (VwGH 28.2.2024, Ra 2023/22/0097). Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, soll dadurch zum einen für die Drittstaatsangehörigen ein Anreiz zur rechtzeitigen Erfüllung der Integrationsvereinbarung geschaffen werden, zum anderen soll die Regelung aber auch zu einer Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Behörden führen (ErläutRV 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 1; VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0024).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021220005.J01Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025