RS Vwgh 2024/12/12 Ra 2024/03/0080

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Veröffentlicht am 12.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §7
VwRallg

Rechtssatz

Die Erhebung einer unzulässigen Beschwerde hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides. Die Zurückweisung einer solchen Beschwerde durch das VwG hat lediglich feststellenden Charakter (vgl. VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0052, und VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508, unter Hinweis auf VwGH 7.6.2000, 99/03/0422).Die Erhebung einer unzulässigen Beschwerde hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides. Die Zurückweisung einer solchen Beschwerde durch das VwG hat lediglich feststellenden Charakter vergleiche VwGH 10.4.2024, Ra 2022/12/0052, und VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508, unter Hinweis auf VwGH 7.6.2000, 99/03/0422).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030080.L02

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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