RS Vwgh 2024/12/12 Ra 2024/03/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0329 B 28. November 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226, mwN aus Judikatur und Literatur).Bei Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226, mwN aus Judikatur und Literatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030080.L01

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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