Index
E3R E07204010Norm
KFG 1967 §134 Abs1 idF 2020/I/134Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/02/0129 B 15. Oktober 2021 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH 19.12.2005, 2003/03/0199).Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen und nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat vergleiche VwGH 19.12.2005, 2003/03/0199).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020094.L04Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025