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E3R E07204010Norm
KFG 1967 §134 Abs1 idF 2020/I/134Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) 165/2014 handelt es sich nach der Rsp. des VwGH um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes (VwGH 11.5.2018, Ra 2017/02/0247; VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0044), bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Bei einem solchen Delikt ist nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes pönalisiert.Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) 165/2014 handelt es sich nach der Rsp. des VwGH um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes (VwGH 11.5.2018, Ra 2017/02/0247; VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0044), bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Bei einem solchen Delikt ist nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes pönalisiert.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020094.L02Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025