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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014 §1 Z3 litaRechtssatz
Hat die Mitbeteiligte an Schriftsatzaufwand, zuzüglich der verzeichneten Umsatzsteuer und des verzeichneten ERV-Zuschlags, die beide nicht gesondert zuzusprechen sind (vgl. etwa VwGH 18.1.2024, Ra 2023/21/0169), weniger als den nach § 1 Z 3 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in Betracht kommenden Höchstbetrag begehrt, gebührt Aufwandersatz in der beantragten Höhe (vgl. VwGH 18.2.2010, 2008/22/0178).Hat die Mitbeteiligte an Schriftsatzaufwand, zuzüglich der verzeichneten Umsatzsteuer und des verzeichneten ERV-Zuschlags, die beide nicht gesondert zuzusprechen sind vergleiche etwa VwGH 18.1.2024, Ra 2023/21/0169), weniger als den nach Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in Betracht kommenden Höchstbetrag begehrt, gebührt Aufwandersatz in der beantragten Höhe vergleiche VwGH 18.2.2010, 2008/22/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100019.J01Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025