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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2bBeachte
Rechtssatz
§ 39 Abs. 2b AVG bietet keine Grundlage für die Annahme, die (inhaltlichen) Entscheidungen in den verbundenen Verfahren müssten "einheitlich" - gemeint hier: jeweils stattgebend - sein.Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG bietet keine Grundlage für die Annahme, die (inhaltlichen) Entscheidungen in den verbundenen Verfahren müssten "einheitlich" - gemeint hier: jeweils stattgebend - sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100165.L04Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025