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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Beschwerdeantrag hat sich im Rahmen der Sache zu halten, über die die Verwaltungsbehörde entschieden hat. Im Beschwerdeschriftsatz enthaltene, ausdrücklich an das VwG gerichtete und auf die Erlassung feststellender Absprüche durch das VwG abzielende Anträge liegen damit außerhalb der Sache, über die die Behörde entschieden hat, weshalb nur deren Zurückweisung in Betracht kommt (VwGH 10.7.2023, Fr 2022/12/0014; VwGH 1.2.2023, Ra 2022/09/0139).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090078.L02Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025