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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §17 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0222 E 20. Februar 1997 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die
die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren
Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer
Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten
erfordert (Hinweis 5.7.1973, 144/73, VwSlg 8444 A/1973). Das
Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur
gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren
führt (Hinweis E 9.6.1995, 85/02/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090076.L01Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025