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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Nach innerstaatlichem Recht (konkret durch die Anwendung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 auf Konzessionen nach dem GütbefG) ist insbesondere ein Alleingesellschafter einer GmbH eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, sodass dessen (persönliche) Unzuverlässigkeit dazu führt, dass auch die betreffende Gesellschaft nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Diese Bestimmung bezweckt und gewährleistet, dass in qualifizierter Weise unzuverlässige Personen von der weiteren Ausübung einer Gewerbeberechtigung, und zwar auch im Wege eines ihnen zukommenden maßgeblichen Einflusses auf den Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, ausgeschlossen werden (vgl. VwGH 6.4.2005, 2004/04/0008). Einem Alleingesellschafter einer GmbH kommt schon durch die Weisungsbindung des Geschäftsführers an Gesellschafterbeschlüsse (vgl. § 20 GmbH-Gesetz) ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann. Ob dieser Einfluss im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. VwGH 25.5.1997, 97/04/0021, zum Einfluss eines Mehrheitsgesellschafters im Wege von Gesellschafterbeschlüssen). Damit erweist sich die Aufforderung, einen Alleingesellschafter, der die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nicht erfüllt, bei sonstiger Konzessionsentziehung auch aus dieser Funktion aus der Gesellschaft zu entfernen, als geeignet und auch erforderlich, um das gesetzliche Ziel, die Gewerbeausübung durch qualifiziert unzuverlässige Personen zu unterbinden, zu erreichen. Mit der bloßen Aufgabe der Funktion des Verkehrsleiters, aber auch des handelsrechtlichen und/oder gewerberechtlichen Geschäftsführers wäre der maßgebende Einfluss der betreffenden Person noch nicht beseitigt.Nach innerstaatlichem Recht (konkret durch die Anwendung des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 auf Konzessionen nach dem GütbefG) ist insbesondere ein Alleingesellschafter einer GmbH eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, sodass dessen (persönliche) Unzuverlässigkeit dazu führt, dass auch die betreffende Gesellschaft nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Diese Bestimmung bezweckt und gewährleistet, dass in qualifizierter Weise unzuverlässige Personen von der weiteren Ausübung einer Gewerbeberechtigung, und zwar auch im Wege eines ihnen zukommenden maßgeblichen Einflusses auf den Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, ausgeschlossen werden vergleiche VwGH 6.4.2005, 2004/04/0008). Einem Alleingesellschafter einer GmbH kommt schon durch die Weisungsbindung des Geschäftsführers an Gesellschafterbeschlüsse vergleiche Paragraph 20, GmbH-Gesetz) ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann. Ob dieser Einfluss im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird, ist dabei ohne Bedeutung vergleiche VwGH 25.5.1997, 97/04/0021, zum Einfluss eines Mehrheitsgesellschafters im Wege von Gesellschafterbeschlüssen). Damit erweist sich die Aufforderung, einen Alleingesellschafter, der die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nicht erfüllt, bei sonstiger Konzessionsentziehung auch aus dieser Funktion aus der Gesellschaft zu entfernen, als geeignet und auch erforderlich, um das gesetzliche Ziel, die Gewerbeausübung durch qualifiziert unzuverlässige Personen zu unterbinden, zu erreichen. Mit der bloßen Aufgabe der Funktion des Verkehrsleiters, aber auch des handelsrechtlichen und/oder gewerberechtlichen Geschäftsführers wäre der maßgebende Einfluss der betreffenden Person noch nicht beseitigt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030150.L12Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025