RS Vwgh 2024/12/13 Ra 2023/03/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204020
E3R E07302000
21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

EURallg
GewO 1994 §91 Abs2
GmbHG §20
GütbefG 1995
GütbefG 1995 §5 Abs1 Z1
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GmbHG § 20 heute
  2. GmbHG § 20 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Nach innerstaatlichem Recht (konkret durch die Anwendung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 auf Konzessionen nach dem GütbefG) ist insbesondere ein Alleingesellschafter einer GmbH eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, sodass dessen (persönliche) Unzuverlässigkeit dazu führt, dass auch die betreffende Gesellschaft nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Diese Bestimmung bezweckt und gewährleistet, dass in qualifizierter Weise unzuverlässige Personen von der weiteren Ausübung einer Gewerbeberechtigung, und zwar auch im Wege eines ihnen zukommenden maßgeblichen Einflusses auf den Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, ausgeschlossen werden (vgl. VwGH 6.4.2005, 2004/04/0008). Einem Alleingesellschafter einer GmbH kommt schon durch die Weisungsbindung des Geschäftsführers an Gesellschafterbeschlüsse (vgl. § 20 GmbH-Gesetz) ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann. Ob dieser Einfluss im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. VwGH 25.5.1997, 97/04/0021, zum Einfluss eines Mehrheitsgesellschafters im Wege von Gesellschafterbeschlüssen). Damit erweist sich die Aufforderung, einen Alleingesellschafter, der die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nicht erfüllt, bei sonstiger Konzessionsentziehung auch aus dieser Funktion aus der Gesellschaft zu entfernen, als geeignet und auch erforderlich, um das gesetzliche Ziel, die Gewerbeausübung durch qualifiziert unzuverlässige Personen zu unterbinden, zu erreichen. Mit der bloßen Aufgabe der Funktion des Verkehrsleiters, aber auch des handelsrechtlichen und/oder gewerberechtlichen Geschäftsführers wäre der maßgebende Einfluss der betreffenden Person noch nicht beseitigt.Nach innerstaatlichem Recht (konkret durch die Anwendung des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 auf Konzessionen nach dem GütbefG) ist insbesondere ein Alleingesellschafter einer GmbH eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, sodass dessen (persönliche) Unzuverlässigkeit dazu führt, dass auch die betreffende Gesellschaft nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Diese Bestimmung bezweckt und gewährleistet, dass in qualifizierter Weise unzuverlässige Personen von der weiteren Ausübung einer Gewerbeberechtigung, und zwar auch im Wege eines ihnen zukommenden maßgeblichen Einflusses auf den Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, ausgeschlossen werden vergleiche VwGH 6.4.2005, 2004/04/0008). Einem Alleingesellschafter einer GmbH kommt schon durch die Weisungsbindung des Geschäftsführers an Gesellschafterbeschlüsse vergleiche Paragraph 20, GmbH-Gesetz) ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann. Ob dieser Einfluss im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird, ist dabei ohne Bedeutung vergleiche VwGH 25.5.1997, 97/04/0021, zum Einfluss eines Mehrheitsgesellschafters im Wege von Gesellschafterbeschlüssen). Damit erweist sich die Aufforderung, einen Alleingesellschafter, der die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nicht erfüllt, bei sonstiger Konzessionsentziehung auch aus dieser Funktion aus der Gesellschaft zu entfernen, als geeignet und auch erforderlich, um das gesetzliche Ziel, die Gewerbeausübung durch qualifiziert unzuverlässige Personen zu unterbinden, zu erreichen. Mit der bloßen Aufgabe der Funktion des Verkehrsleiters, aber auch des handelsrechtlichen und/oder gewerberechtlichen Geschäftsführers wäre der maßgebende Einfluss der betreffenden Person noch nicht beseitigt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030150.L12

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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