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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Für den Fall, dass etwa die Voraussetzung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens nicht mehr vorliegt, sieht Art. 13 Abs. 3 VO 1071/09 die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung vor. Dementsprechend bestimmt § 5 Abs. 1 GütbefG, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession - darunter auch die Zuverlässigkeit - während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen und die Konzession zu entziehen ist, wenn diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt werden. Davon bleiben die §§ 87 bis 91 GewO 1994 ausdrücklich unberührt.Für den Fall, dass etwa die Voraussetzung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens nicht mehr vorliegt, sieht Artikel 13, Absatz 3, VO 1071/09 die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung vor. Dementsprechend bestimmt Paragraph 5, Absatz eins, GütbefG, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession - darunter auch die Zuverlässigkeit - während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen und die Konzession zu entziehen ist, wenn diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt werden. Davon bleiben die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 ausdrücklich unberührt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030150.L04Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025