Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/07/0025 E 19. November 2024 RS 4Stammrechtssatz
Die Revisionsbeantwortung des LH ist zurückzuweisen, wenn ihm keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG zukommt. Daran änderte auch nichts, dass er vom VwG (irrtümlich) zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde (VwGH 27.9.2022, Ra 2021/11/0160).Die Revisionsbeantwortung des LH ist zurückzuweisen, wenn ihm keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zukommt. Daran änderte auch nichts, dass er vom VwG (irrtümlich) zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde (VwGH 27.9.2022, Ra 2021/11/0160).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070027.J04Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025