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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Die Präzisierung des Tatzeitpunkts auf einen bestimmten Tag schließt bereits aus, dass der Mitbeteiligte wegen eines allfälligen weiteren gleichartigen Verhaltens an diesem Tag nochmals disziplinär verfolgt werden darf (VwGH 7.9.2023, Ra 2022/09/0034; VwGH 4.5.2022, Ra 2021/09/0242).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090064.L06Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025