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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1998 §161 Abs1Rechtssatz
Ein Schuld- oder Freispruch muss immer auf bestimmte "Anschuldigungspunkte" bezogen sein, sodass diese in den die Disziplinarsache erledigenden Spruch des Disziplinarerkenntnisses aufzunehmen sind (VwGH 4.4.2001, 98/09/0166). Entsprechendes gilt für Frei- oder Schuldsprüche betreffend eines "zur Last gelegten Disziplinarvergehens" im Sinn des § 161 Abs. 1 ÄrzteG 1998.Ein Schuld- oder Freispruch muss immer auf bestimmte "Anschuldigungspunkte" bezogen sein, sodass diese in den die Disziplinarsache erledigenden Spruch des Disziplinarerkenntnisses aufzunehmen sind (VwGH 4.4.2001, 98/09/0166). Entsprechendes gilt für Frei- oder Schuldsprüche betreffend eines "zur Last gelegten Disziplinarvergehens" im Sinn des Paragraph 161, Absatz eins, ÄrzteG 1998.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090064.L01Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025