RS Vwgh 2024/12/17 Ra 2024/09/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2024
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2024/09/0006 E 17.12.2024

Rechtssatz

Eine Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter einen anderen Tatbestand durch das VwG ist zulässig (bzw. geboten), wenn es sich dabei lediglich um die rechtlich richtige Subsumtion des angelasteten Verhaltens handelt und es nicht zur Auswechslung der vorgeworfenen Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt. Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird (VwGH 27.5.2024, Ra 2021/17/0068; VwGH 25.3.2020, Ra 2020/02/0033).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090059.L08

Im RIS seit

11.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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