Index
E1ENorm
AuslBG §18 Abs12 idF 2019/I/104Beachte
Rechtssatz
Für ausländische Arbeitskräfte, die an irgendeiner Stelle einer Überlassungskette zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung grenzüberschreitend überlassen wurden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn die in § 18 Abs. 12 AuslBG genannten Kriterien erfüllt sind, wobei einer vom AMS ausgestellten EU-Überlassungsbestätigung - im Gegensatz zur konstitutiven Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG - eine rein deklarative Wirkung zukommt (VfSlg. 20.506/2021).Für ausländische Arbeitskräfte, die an irgendeiner Stelle einer Überlassungskette zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung grenzüberschreitend überlassen wurden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn die in Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG genannten Kriterien erfüllt sind, wobei einer vom AMS ausgestellten EU-Überlassungsbestätigung - im Gegensatz zur konstitutiven Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, AuslBG - eine rein deklarative Wirkung zukommt (VfSlg. 20.506/2021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090059.L05Im RIS seit
11.02.2025Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025