Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs12 idF 2019/I/104Beachte
Rechtssatz
Ob eine Kettenüberlassung von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst ist, kommt weder für die Beurteilung der Frage, ob eine vom freien Dienstleistungsverkehr und somit von § 18 Abs. 12 AuslBG erfasste Maßnahme vorliegt, noch im Hinblick auf die Frage der Vereinbarkeit des Erfordernisses einer konstitutiven behördlichen Bewilligung mit dem Unionsrecht Bedeutung zu. Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wurde lediglich ein System zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit eingeführt, wobei die Bestimmungen des Titels II dieser Verordnung, zu denen auch Art. 12 leg. cit. gehört, ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, wodurch (u.a.) die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden sollen (EuGH 3.6.2021, Team Power Europe, C-784/19). Es wird lediglich festgelegt, welchem der beteiligten Staaten bei einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften das Versicherungsrecht zukommt (VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0040).Ob eine Kettenüberlassung von Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst ist, kommt weder für die Beurteilung der Frage, ob eine vom freien Dienstleistungsverkehr und somit von Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG erfasste Maßnahme vorliegt, noch im Hinblick auf die Frage der Vereinbarkeit des Erfordernisses einer konstitutiven behördlichen Bewilligung mit dem Unionsrecht Bedeutung zu. Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wurde lediglich ein System zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit eingeführt, wobei die Bestimmungen des Titels römisch zwei dieser Verordnung, zu denen auch Artikel 12, leg. cit. gehört, ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, wodurch (u.a.) die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden sollen (EuGH 3.6.2021, Team Power Europe, C-784/19). Es wird lediglich festgelegt, welchem der beteiligten Staaten bei einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften das Versicherungsrecht zukommt (VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0040).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0784 TEAM POWER EUROPE VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090059.L04Im RIS seit
11.02.2025Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025