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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs12 idF 2019/I/104Beachte
Rechtssatz
Der EuGH hat in der Entscheidung vom 11. September 2014, Essent Energie Productie BV, C-91/13, die den Fall einer grenzüberschreitenden Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer an ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das diese Arbeitnehmer zur Erfüllung eines Auftrages eines dritten im selben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens einsetzte, auch zum Ausdruck gebracht, dass die Möglichkeit, sich auf den freien Dienstleistungsverkehr zu berufen, nicht auf die Vertragspartner der grenzüberschreitenden Dienstleistung beschränkt ist, sondern sich auch das dritte Unternehmen, das nicht unmittelbarer Empfänger der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung ist, auf Art. 56 und 57 AEUV berufen kann, wenn dieselben Arbeitnehmer zur Erfüllung eines Auftrages in diesem Unternehmen zum Einsatz kommen. Andernfalls würde den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr ihre Wirksamkeit genommen. Nicht anderes kann für den Fall einer Kettenüberlassung gelten, bei der zunächst drittstaatsangehörige Arbeitnehmer grenzüberschreitend überlassen und in Folge innerhalb desselben Mitgliedsstaates weiterüberlassen werden, weil auch diesfalls die grenzüberschreitende Dienstleistung - wie in der Entscheidung des EuGH - Glied einer Dienstleistungskette ist, in deren Rahmen dieselben Arbeitnehmer herangezogen werden. Wird die Erbringung einer solchen Dienstleistung von der Erteilung einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht, stellt dies eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht anhand der Art. 56 und Art. 57 AEUV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu beurteilen ist (EuGH 21.9.2006, Kommission/Österreich, C-168/04). Demnach ist zu prüfen, ob die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt erscheint und ob sie gegebenenfalls erforderlich ist, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (EuGH 14.11.2018, Danieli & C. Officine Meccaniche SpA; C-18/17).Der EuGH hat in der Entscheidung vom 11. September 2014, Essent Energie Productie BV, C-91/13, die den Fall einer grenzüberschreitenden Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer an ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das diese Arbeitnehmer zur Erfüllung eines Auftrages eines dritten im selben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens einsetzte, auch zum Ausdruck gebracht, dass die Möglichkeit, sich auf den freien Dienstleistungsverkehr zu berufen, nicht auf die Vertragspartner der grenzüberschreitenden Dienstleistung beschränkt ist, sondern sich auch das dritte Unternehmen, das nicht unmittelbarer Empfänger der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung ist, auf Artikel 56 und 57 AEUV berufen kann, wenn dieselben Arbeitnehmer zur Erfüllung eines Auftrages in diesem Unternehmen zum Einsatz kommen. Andernfalls würde den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr ihre Wirksamkeit genommen. Nicht anderes kann für den Fall einer Kettenüberlassung gelten, bei der zunächst drittstaatsangehörige Arbeitnehmer grenzüberschreitend überlassen und in Folge innerhalb desselben Mitgliedsstaates weiterüberlassen werden, weil auch diesfalls die grenzüberschreitende Dienstleistung - wie in der Entscheidung des EuGH - Glied einer Dienstleistungskette ist, in deren Rahmen dieselben Arbeitnehmer herangezogen werden. Wird die Erbringung einer solchen Dienstleistung von der Erteilung einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht, stellt dies eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht anhand der Artikel 56 und Artikel 57, AEUV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu beurteilen ist (EuGH 21.9.2006, Kommission/Österreich, C-168/04). Demnach ist zu prüfen, ob die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt erscheint und ob sie gegebenenfalls erforderlich ist, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (EuGH 14.11.2018, Danieli & C. Officine Meccaniche SpA; C-18/17).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0091 Essent Energie Productie VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090059.L02Im RIS seit
11.02.2025Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025