RS Vwgh 2024/12/17 Ra 2024/09/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs12 idF 2019/I/104
EURallg
VwGG §42 Abs1
12010E056 AEUV Art56
12010E057 AEUV Art57
62004CJ0168 Kommission / Österreich
62013CJ0091 Essent Energie Productie VORAB
62017CJ0018 Danieli und C. Officine Meccaniche VORAB
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2024/09/0006 E 17.12.2024

Rechtssatz

Der EuGH hat in der Entscheidung vom 11. September 2014, Essent Energie Productie BV, C-91/13, die den Fall einer grenzüberschreitenden Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer an ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das diese Arbeitnehmer zur Erfüllung eines Auftrages eines dritten im selben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens einsetzte, auch zum Ausdruck gebracht, dass die Möglichkeit, sich auf den freien Dienstleistungsverkehr zu berufen, nicht auf die Vertragspartner der grenzüberschreitenden Dienstleistung beschränkt ist, sondern sich auch das dritte Unternehmen, das nicht unmittelbarer Empfänger der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung ist, auf Art. 56 und 57 AEUV berufen kann, wenn dieselben Arbeitnehmer zur Erfüllung eines Auftrages in diesem Unternehmen zum Einsatz kommen. Andernfalls würde den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr ihre Wirksamkeit genommen. Nicht anderes kann für den Fall einer Kettenüberlassung gelten, bei der zunächst drittstaatsangehörige Arbeitnehmer grenzüberschreitend überlassen und in Folge innerhalb desselben Mitgliedsstaates weiterüberlassen werden, weil auch diesfalls die grenzüberschreitende Dienstleistung - wie in der Entscheidung des EuGH - Glied einer Dienstleistungskette ist, in deren Rahmen dieselben Arbeitnehmer herangezogen werden. Wird die Erbringung einer solchen Dienstleistung von der Erteilung einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht, stellt dies eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht anhand der Art. 56 und Art. 57 AEUV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu beurteilen ist (EuGH 21.9.2006, Kommission/Österreich, C-168/04). Demnach ist zu prüfen, ob die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt erscheint und ob sie gegebenenfalls erforderlich ist, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (EuGH 14.11.2018, Danieli & C. Officine Meccaniche SpA; C-18/17).Der EuGH hat in der Entscheidung vom 11. September 2014, Essent Energie Productie BV, C-91/13, die den Fall einer grenzüberschreitenden Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer an ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das diese Arbeitnehmer zur Erfüllung eines Auftrages eines dritten im selben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens einsetzte, auch zum Ausdruck gebracht, dass die Möglichkeit, sich auf den freien Dienstleistungsverkehr zu berufen, nicht auf die Vertragspartner der grenzüberschreitenden Dienstleistung beschränkt ist, sondern sich auch das dritte Unternehmen, das nicht unmittelbarer Empfänger der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung ist, auf Artikel 56 und 57 AEUV berufen kann, wenn dieselben Arbeitnehmer zur Erfüllung eines Auftrages in diesem Unternehmen zum Einsatz kommen. Andernfalls würde den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr ihre Wirksamkeit genommen. Nicht anderes kann für den Fall einer Kettenüberlassung gelten, bei der zunächst drittstaatsangehörige Arbeitnehmer grenzüberschreitend überlassen und in Folge innerhalb desselben Mitgliedsstaates weiterüberlassen werden, weil auch diesfalls die grenzüberschreitende Dienstleistung - wie in der Entscheidung des EuGH - Glied einer Dienstleistungskette ist, in deren Rahmen dieselben Arbeitnehmer herangezogen werden. Wird die Erbringung einer solchen Dienstleistung von der Erteilung einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht, stellt dies eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht anhand der Artikel 56 und Artikel 57, AEUV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu beurteilen ist (EuGH 21.9.2006, Kommission/Österreich, C-168/04). Demnach ist zu prüfen, ob die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt erscheint und ob sie gegebenenfalls erforderlich ist, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (EuGH 14.11.2018, Danieli & C. Officine Meccaniche SpA; C-18/17).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0091 Essent Energie Productie VORAB
EuGH 62017CJ0018 Danieli und C. Officine Meccaniche VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090059.L02

Im RIS seit

11.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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