TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/21 93/10/0113

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Veröffentlicht am 21.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §6 Abs2;
ForstG 1975 §60 Abs1;
ForstG 1975 §62;
ForstG 1975 §63 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des B in X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. April 1993, Zl. Agrar 11-194/2/93, betreffend Forststraßenbewilligung (mitbeteiligte Partei: Bringungsgenossenschaft Y-Straße, vertreten durch den Obmann A in X), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. Februar 1991 genehmigte die Bezirkshauptmannschaft (BH) gemäß § 70 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) in Verbindung mit § 170 leg. cit. die Satzungen der durch freie Vereinbarung der daran Beteiligten am 11. Oktober 1990 gebildeten Bringungsgenossenschaft Y-Straße. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied dieser Bringungsgenossenschaft.

Im Verfahren zur forstrechtlichen Bewilligung der von dieser Bringungsgenossenschaft geplanten Y-Straße holte die BH u. a. Gutachten eines Amtssachverständigen für Forsttechnik und eines Amtssachverständigen für Geologie ein.

Der Amtssachverständige für Forsttechnik beschäftigte sich in seinem Gutachten vom 17. März 1992 auch mit der Frage, ob die Grundstücke Nr. 480 und 381, deren Eigentümer der Beschwerdeführer ist, durch den Y-Straßenbau beeinträchtigt werden könnten. Er kam zu dem Ergebnis, daß bei fachgerechter Bauausführung wegen der räumlichen Distanz zwischen der geplanten Y-Straße und den erwähnten Grundstücken eine Beeinträchtigung der letzteren nicht entstehen könne. Auch eine Beeinträchtigung durch großflächige Hangrutschungen bzw. Rutschungen sei laut Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie nicht möglich. Die verpflockte Straßenvariante entspreche den allgemeinen Bedingungen für den Y-Straßenbau und werde auch aus Sachverständigensicht akzeptiert. Eine genaue Vermessung der Y-Straße, wie sie vom Beschwerdeführer verlangt werde, sei aus forstfachlicher Sicht nicht erforderlich.

In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten wandte der Beschwerdeführer ein, ein Ortsaugenschein sei nur bis zur Querung des K-Baches durchgeführt worden. Die weitere Begehung anläßlich eines Ortsaugenscheines durch den U-Bach und weiter in Richtung der Grundstücksgrenze seiner Parzelle 381 sei somit ausständig. Dabei müsse besonders auf die bis jetzt fehlende Verpflockung des Trassenverlaufes und des Trassenendes hingewiesen werden. Weiters werde im Gutachten angeführt, daß bei sachgerechter Bauausführung eine Beeinträchtigung nicht entstehen könne. Nicht angeführt sei, welche Folgen (Haftungen) bei fehler- oder mangelhafter Bauausführung, bei nachfolgenden Rutschungen infolge möglicher labiler Schichtung und durch die stärker werdenden Erosionseinflüsse sowie dadurch entstehende oder verstärkte Vermurungen anderer Grundstücke einträten. Betreffend die nicht sichtbar verpflockte Trassenvariante würden genaue Meßangaben zu Vermessungspunkten - Grenzsteine und Grenzmarkierungen, Grundstücksgrenzen - verlangt, desgleichen die genaue Angabe der Trassenlänge und des Trassenendes. Hingewiesen werde auch auf die dem Beschwerdeführer gehörige Waldparzelle 440 im unteren Bereich des Y-Straßenprojektes, wo nicht übersehen werden dürfe, daß die Grundstücksgrenze im bestehenden Weg verlaufe. Weiters müsse gewährleistet sein, daß zu der Parzelle 440 und zur Parzelle 480 weiterhin zugefahren werden könne, wie dies bisher auf dem bestehenden Weg der Fall gewesen sei.

In seiner Stellungnahme vom 23. April 1992 führte der Amtssachverständige für Forsttechnik dazu u.a. aus, die Unterstellung, daß kein Ortsaugenschein ab dem K-Bach durchgeführt worden sei, müsse auf das schärfste zurückgewiesen werden. Die gesamte Trasse sei am 28. November 1991 von allen Sachverständigen im Beisein eines Vertreters des Beschwerdeführers sowie des zuständigen Fachorganes begangen worden und der Trassenverlauf sei in der Natur eindeutig erkennbar (verpflockt). Laut Plan verlaufe die Y-Straße oberhalb des Grundstückes Nr. 440 und bei fachgerechter Bauausführung könne dieses Grundstück nicht beeinträchtigt werden.

Mit Bescheid vom 30. April 1992 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung der Y-Straße mit einer Gesamtlänge von 2250 lfm und einem Trassenverlauf über näher bezeichnete Grundstücke nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen (Lageplan und technischer Bericht) sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen.

Der Beschwerdeführer berief.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines weiteren Gutachtens eines Amtssachverständigen für Forsttechnik. Dieser schlug nach Durchführung eines Ortsaugenscheines in seinem Gutachten vom 15. Jänner 1993 weitere Auflagen vor, darunter auch die, daß die Benützbarkeit der öffentlichen Wegparzelle 905 in vollem Umfange erhalten bleiben müsse; soweit die Y-Straße ihren Verlauf über den öffentlichen Weg nehme, bleibe dieses Wegstück auch nach seinem Ausbau öffentliches Gut. Alle Wege und Steige, die durch die Trassenführung der Y-Straße berührt würden, seien in diese Y-Straße so einzubinden, daß die Benützung dieser Wege und Steige im bislang geübten Umfang möglich sei.

Zu den Bedenken des Beschwerdeführers, daß durch die Errichtung der Y-Straße seine Parzellen Nr. 440, 480 und 381 beeinträchtigt werden könnten, sei festzuhalten, daß nördlich der Parzelle 440 eine geländebedingte Verebnung vorzufinden sei. Die Trasse der Y-Straße führe über dieses ebene Teilstück in der Parzelle Nr. 436 und es ergebe sich somit beim Bau der Weganlage mit einer Planumbreite von 4,5 m überhaupt keine Berührung mit der Parzelle Nr. 440. Der gesamte Wegkörper liege in diesem Bereich zur Gänze in der Parzelle Nr. 436. Zur Parzelle Nr. 480 sei anzumerken, daß entlang der nördlichen Grenze der öffentliche Weg Parzelle Nr. 905 verlaufe, wobei die Wegbreite mit ca. 3 m gegeben sei. Die geplante Y-Straße weise einen Abstand von 15 m zu diesem öffentlichen Weg und somit zur Nordgrenze der Parzelle Nr. 480 auf. Bei Einhaltung der Vorschreibungen des Bewilligungsbescheides der BH sowie der zusätzlich vorgeschlagenen Auflagen werde aus forsttechnischer Sicht die Parzelle Nr. 440 in Nutzung und Produktionskraft nicht beeinträchtigt. Dies gelte ebenso für die Parzelle Nr. 381. Das Y-Straßenprojekt ende nämlich 10 m vor der östlichen Grenze dieser Parzelle in der Parzelle Nr. 418. Bei Einhaltung der Vorschreibungen erfolge auch im Hinblick auf diese Parzelle keine Beeinträchtigung in Nutzung und Produktionskraft.

Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.

Mit Bescheid vom 14. April 1993 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 30. April 1992 teilweise Folge und ergänzte diesen Bescheid durch die vom Amtssachverständigen für Forsttechnik vorgeschlagenen zusätzlichen Nebenbestimmungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Eigentümer der Waldgrundstücke Nr. 440, 480 und 381. Die geplante Y-Straße solle in unmittelbarer Nähe an diesen Grundstücken vorbeiführen. Durch den Bau dieser Straße würden seine Grundstücke massiv in Mitleidenschaft gezogen. Die anders lautenden Bescheidfeststellungen seien unzutreffend. Die im Bescheid enthaltenen Auflagen reichten nicht aus, um seine Grundstücke zu sichern. Es bestehe enorme Rutschungsgefahr, das Gelände sei sehr abschüssig. Das Verfahren sei mangelhaft durchgeführt worden. Begehungen der Trasse seien nur teilweise vorgenommen worden. Die Trasse sei im Zeitpunkt der Begehung auch nur mangelhaft ausgepflockt gewesen. Es treffe nicht zu, daß die Trasse so geführt werde, daß es zu keiner Berührung und Beeinträchtigung der Parzellen des Beschwerdeführers komme. Dazu hätte es einer entsprechenden Auspflockung und Vermessung bedurft. Anhand der im Akt aufliegenden Planunterlagen lasse sich die exakte Trasse gar nicht feststellen. Auch der im Berufungsverfahren nachgeholte Ortsaugenschein sei nicht ausreichend, weil dabei eine Begehung nur bis zur Nordgrenze der Parzelle Nr. 480 durchgeführt worden sei. Im forsttechnischen Gutachten, welches die belangte Behörde eingeholt habe, sei der Bereich der berührten öffentlichen Wegparzelle nicht untersucht worden. Die Feststellung, daß im Bereich der Parzelle Nr. 480 die geplante Y-Straße einen Abstand von 15 m zum öffentlichen Weg aufweisen solle, entspreche nicht den Ergebnissen der Ortsverhandlung vom 6. August 1992. Damals sei besprochen worden, daß der Verlauf der projektierten Y-Straße in diesem Bereich entweder auf oder knapp oberhalb des öffentlichen Weges sein werde.

Bereits der in erster Instanz beigezogene Amtssachverständige für Forsttechnik kam mit einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Begründung zu dem Ergebnis, die Grundstücke des Beschwerdeführers würden durch den geplanten Wegebau nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ist dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Einwand, die vorhandene Verpflockung sei mangelhaft und es sei eine Vermessung erforderlich, vermag an der Richtigkeit der Aussagen des Sachverständigen keinen Zweifel zu erwecken, muß doch einem einschlägig ausgebildeten Sachverständigen zugebilligt werden, daß er beurteilen kann, welche Hilfsmittel er zur Feststellung des Verlaufes einer Y-Straßentrasse und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen auf angrenzende Waldflächen benötigt. Der Beschwerdeführer begründet auch nicht, inwiefern die vorhandene Verpflockung mangelhaft gewesen sei und warum eine Vermessung erforderlich sein sollte. Seine Aussagen sind überdies widersprüchlich, hatte er doch zunächst das völlige Fehlen einer Verpflockung behauptet und erst nachdem der Sachverständige in seiner Stellungnahme nochmals dezidiert erklärt hatte, eine Verpflockung sei - und zwar in ausreichendem Maß - vorhanden, änderte er seine Behauptungen dahingehend, daß die vorhandene Verpflockung mangelhaft sei, weil sie das Ende der Y-Straße nicht erkennen lasse. Wo die Y-Straße endet, wurde aber vom Amtssachverständigen angegeben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nur ein Teil der geplanten Trasse begangen worden, konnte von der belangten Behörde durch die gegenteilige Aussage des Amtssachverständigen als widerlegt angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer bei dieser Begehung nicht anwesend war. Zur Untermauerung seiner Aussage, daß Rutschungen nicht zu befürchten seien, konnte sich der Amtssachverständige auch auf das geologische Gutachten stützen.

Schon aufgrund des Ergebnisses des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens konnte somit davon ausgegangen werden, daß die Parzellen 440, 480 und 381 des Beschwerdeführers durch den Forstwegebau nicht beeinträchtigt werden. Dies wird zudem durch das von der belangten Behörde eingeholte zusätzliche Gutachten, zu dem der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit keine Stellungnahme abgegeben hat, vollinhaltlich bestätigt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, in diesem Gutachten würden Feststellungen getroffen, die mit dem Ergebnis des Ortsaugenscheines vom 6. August 1992 in Widerspruch stünden, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es sei zu erwarten, daß seine Zufahrtswege durch den Bau der Y-Straße erheblich beeinträchtigt würden. Auch diesbezüglich hätten seine Einwände durch den angefochtenen Bescheid nicht entkräftet werden können. Es sei unzutreffend, wenn es in der Begründung des angefochtenen Bescheides heiße, daß durch Vorschreibungen dafür Sorge getragen werde, daß die Benützbarkeit der öffentlichen Wege im bisherigen Umfang auch weiterhin möglich bleibe. Die Vorschreibungen seien zu unbestimmt und zu unpräzise, um dies zu gewährleisten. Vor allem hätten dabei auch alle Einbindungen und Überschneidungen zwischen dem bestehenden Weg und der geplanten Wegtrasse im einzelnen festgestellt werden müssen.

Der angefochtene Bescheid enthält u.a. eine Vorschreibung, wonach die Benützbarkeit der öffentlichen Wegparzelle Nr. 905 im vollen Umfang erhalten bleiben müsse. Soweit die Y-Straße ihren Verlauf über den öffentlichen Weg nehme, bleibe dieses Wegstück nach seinem Ausbau öffentliches Gut. Alle Wege und Steige, die durch die Trassenführung der Y-Straße berührt würden, seien in diese Y-Straße so einzubinden, daß die Benützung dieser Wege und Steige im bislang geübten Umfang möglich sei. Daß diese Vorschreibung zu unpräzise bzw. zu undeutlich sei, um das Ziel der Aufrechterhaltung der bisherigen Wegverbindungen zu gewährleisten, ist nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Y-Straßenprojektes seien ebenso wenig geprüft worden wie seine Umweltverträglichkeit bzw. die Möglichkeit einer umweltschonenderen Trassenvariante.

Nach § 63 Abs. 2 ForstG sind dem Verfahren zur Bewilligung einer Y-Straße als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Demnach besteht im Verfahren betreffend die Errichtungsbewilligung für forstliche Bringungsanlagen eine Parteistellung der Eigentümer von Liegenschaften nur insoweit, als die mögliche Nutzung oder Produktionskraft der (betroffenen) Liegenschaft durch die Bringungsanlage beeinträchtigt werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1993, Zl. 89/10/0190). Ob die Y-Straße wirtschaftlich und zweckmäßig ist und ob ihre Finanzierung gesichert ist, ist nicht Sache des Beschwerdeführers; das gleiche gilt für die Frage, ob die umweltschonendste Variante verwirklicht wird.

Als besonderen Mangel des angefochtenen Bescheides erachtet der Beschwerdeführer den Umstand, daß nicht geprüft worden sei, ob die Einbeziehung des Gemeinschaftswaldbesitzes der Argargemeinschaft "G" in das Y-Straßenprojekt bzw. in die Bringungsgemeinschaft zu Recht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei zu ca. 10 % Anteilseigentümer dieses Waldes. Im Verfahren erster Instanz sei ihm die Akteneinsicht hinsichtlich jener Aktenteile verwehrt worden, welche die Bringungsgemeinschaft Y-Straße sowie die innere Willensbildung innerhalb dieser Bringungsgemeinschaft beträfen.

Ob und inwieweit durch das Y-Straßenprojekt Wälder der Agrargemeinschaft "G" betroffen sind, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen, da diesbezügliche Einwände nicht dem Beschwerdeführer als Mitglied dieser Agrargemeinschaft, sondern der Agrargemeinschaft selbst zustünden.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100113.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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