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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs12 idF 2019/I/104Beachte
Rechtssatz
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 66/2017 wurde in Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 11. September 2014, Essent Energie Productie BV, C-91/13, die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung in § 18 Abs. 12 AuslBG eingefügt, sodass diese Bestimmung nunmehr neben der Entsendung auch die Überlassung von Dienstnehmern von Unternehmen, denen nach Art. 56 AEUV das Recht auf Dienstleistungsfreiheit zusteht, regelt (ErläutRV 1516 BlgNR 25. GP 6; VwGH 24.3.2023, Ra 2023/09/0010). Vorgesehen ist nunmehr, dass der Überlasser die Beschäftigung von nach Österreich überlassenen Arbeitnehmern zu melden hat (§ 19 LSD-BG), woraufhin die Regionale Geschäftsstelle des AMS bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine EU-Überlassungsbestätigung ausstellt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die Überlassung untersagt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Meldung der Überlassung gemäß § 19 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden (VfSlg. 20.506/2021).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, wurde in Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 11. September 2014, Essent Energie Productie BV, C-91/13, die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung in Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG eingefügt, sodass diese Bestimmung nunmehr neben der Entsendung auch die Überlassung von Dienstnehmern von Unternehmen, denen nach Artikel 56, AEUV das Recht auf Dienstleistungsfreiheit zusteht, regelt (ErläutRV 1516 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6; VwGH 24.3.2023, Ra 2023/09/0010). Vorgesehen ist nunmehr, dass der Überlasser die Beschäftigung von nach Österreich überlassenen Arbeitnehmern zu melden hat (Paragraph 19, LSD-BG), woraufhin die Regionale Geschäftsstelle des AMS bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine EU-Überlassungsbestätigung ausstellt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die Überlassung untersagt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Meldung der Überlassung gemäß Paragraph 19, LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden (VfSlg. 20.506/2021).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0091 Essent Energie Productie VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090059.L01Im RIS seit
11.02.2025Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025