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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Da der Revisionswerber nicht Adressat des angefochtenen Beschlusses war und ihm dieser nicht rechtswirksam zugestellt wurde, konnte der Beschluss gegenüber dem Revisionswerber auch keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. etwa VwGH 23.10.2008, 2007/16/0032, mwN). Der Revisionswerber ist daher zur Erhebung einer Revision gegen den angefochtenen Beschluss nicht berechtigt.Da der Revisionswerber nicht Adressat des angefochtenen Beschlusses war und ihm dieser nicht rechtswirksam zugestellt wurde, konnte der Beschluss gegenüber dem Revisionswerber auch keine Rechtswirkungen entfalten vergleiche etwa VwGH 23.10.2008, 2007/16/0032, mwN). Der Revisionswerber ist daher zur Erhebung einer Revision gegen den angefochtenen Beschluss nicht berechtigt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160075.L03Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025