RS Vwgh 2024/12/18 Ro 2022/13/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/13/0062 E 24. März 2021 RS 4 (hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Damit ein Verfahren als behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012; 4.12.2019, Ra 2019/12/0065). Ausgeschlossen sind demnach etwa Akte, die der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sind (vgl. VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005, VwSlg 18446 A/2012). Auch Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens (durch eine andere Behörde) anregen sollen (vgl. VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012), können eine Akteneinsicht nicht begründen. Ein Verfahren, welches der Behörde Sachverhaltsgrundlagen zur Prüfung der Frage liefern soll, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind oder aber ob solche zu unterbleiben haben, ist hingegen ein derartiges behördliches Verfahren (vgl. VwGH 27.2.2009, 2008/17/0019 und 0022, VwSlg 17639 A/2009).Damit ein Verfahren als behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012; 4.12.2019, Ra 2019/12/0065). Ausgeschlossen sind demnach etwa Akte, die der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sind vergleiche VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005, VwSlg 18446 A/2012). Auch Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens (durch eine andere Behörde) anregen sollen vergleiche VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012), können eine Akteneinsicht nicht begründen. Ein Verfahren, welches der Behörde Sachverhaltsgrundlagen zur Prüfung der Frage liefern soll, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind oder aber ob solche zu unterbleiben haben, ist hingegen ein derartiges behördliches Verfahren vergleiche VwGH 27.2.2009, 2008/17/0019 und 0022, VwSlg 17639 A/2009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130013.J08

Im RIS seit

28.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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