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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §49Rechtssatz
Eine Betrauung der Abgaben- und Finanzstrafbehörden des Bundes mit der Besorgung von anderen Angelegenheiten als jenen der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechtes war und ist im Rahmen der allgemeinen Kompetenzverteilung möglich. Eine derartige Betrauung führt nicht dazu, dass eine Abgabenbehörde oder eine Finanzstrafbehörde ihre Eigenschaft als eine solche im Sinne des Art. 131 Abs. 3 B-VG verliert.Eine Betrauung der Abgaben- und Finanzstrafbehörden des Bundes mit der Besorgung von anderen Angelegenheiten als jenen der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechtes war und ist im Rahmen der allgemeinen Kompetenzverteilung möglich. Eine derartige Betrauung führt nicht dazu, dass eine Abgabenbehörde oder eine Finanzstrafbehörde ihre Eigenschaft als eine solche im Sinne des Artikel 131, Absatz 3, B-VG verliert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130013.J03Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025