Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/13/0083 E 27. Juli 2016 RS 4Stammrechtssatz
Bezieht eine Körperschaft Gegenstände und Dienstleistungen, die anteilig der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und mit einem weiteren Anteil deren nichtunternehmerischen (aber nicht unternehmensfremden) Zwecken dienen, steht ihr der Vorsteuerabzug jeweils mit jener Quote zu, die sich aus dem Verhältnis der Verwendung für steuerpflichtige Zwecke einerseits und für nichtunternehmerische Zwecke andererseits ergibt (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2015, 2011/15/0163).Bezieht eine Körperschaft Gegenstände und Dienstleistungen, die anteilig der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und mit einem weiteren Anteil deren nichtunternehmerischen (aber nicht unternehmensfremden) Zwecken dienen, steht ihr der Vorsteuerabzug jeweils mit jener Quote zu, die sich aus dem Verhältnis der Verwendung für steuerpflichtige Zwecke einerseits und für nichtunternehmerische Zwecke andererseits ergibt vergleiche das Erkenntnis vom 30. Juni 2015, 2011/15/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022130006.J02Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025