Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AnhO 1999 §21 Abs3 Z1 idF 2005/II/439Rechtssatz
§ 10 Abs. 1 AVG verlangt zwar unter der Überschrift "Vertreter" bei einer Vertretung (unter anderem) durch eine natürliche Person grundsätzlich, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben, wobei jedoch vor der Behörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann und es bei berufsmäßigen Parteienvertretern genügt, dass sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Der Begriff "Rechtsvertreter" in § 21 Abs. 3 Z 1 AnhO ist jedoch nicht in diesem eingeschränkten Sinn zu verstehen, sondern ist teleologisch so auszulegen, dass er auch (potenzielle) Rechtsvertreter des Angehaltenen erfasst, denen noch keine Vollmacht erteilt wurde. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck der Vorschrift gerecht.Paragraph 10, Absatz eins, AVG verlangt zwar unter der Überschrift "Vertreter" bei einer Vertretung (unter anderem) durch eine natürliche Person grundsätzlich, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben, wobei jedoch vor der Behörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann und es bei berufsmäßigen Parteienvertretern genügt, dass sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Der Begriff "Rechtsvertreter" in Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, AnhO ist jedoch nicht in diesem eingeschränkten Sinn zu verstehen, sondern ist teleologisch so auszulegen, dass er auch (potenzielle) Rechtsvertreter des Angehaltenen erfasst, denen noch keine Vollmacht erteilt wurde. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck der Vorschrift gerecht.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024210019.L01Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025